
Wie erhalte ich eine Niederlassungserlaubnis?
Der komplette Leitfaden zum unbefristeten Aufenthalt in Deutschland.
Sie leben seit Jahren in Deutschland. Sie haben einen Job, eine Wohnung, Freunde, vielleicht eine Familie. Ihr Leben ist hier. Aber Ihre Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie müssen alle 1–3 Jahre zur Ausländerbehörde, neue Unterlagen vorlegen, hoffen, dass Ihr Aufenthalt verlängert wird. Jedes Mal Unsicherheit, jedes Mal Stress.
Die Niederlassungserlaubnis ist die Lösung!
Sie ist unbefristet. Keine Verlängerungen mehr, keine Termine alle paar Jahre, maximale Planungssicherheit für Ihr Leben in Deutschland.
Die Niederlassungserlaubnis ist:
- Unbefristet
- Uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang
- Mehr Rechte
- Vorstufe zur Einbürgerung
Aber: Die Hürden sind hoch!
Die Frage, die Sie sich stellen:
„Kann ich schon eine Niederlassungserlaubnis bekommen? Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen? Wie lange dauert es noch?“
Diese Seite erklärt Ihnen alles, was Sie wissen müssen:
- Die Hauptvoraussetzungen im Detail
- Eventuell verkürzte Fristen
- Wie Sie schon nach 2–3 Jahren die Niederlassungserlaubnis bekommen
- Ausnahmen und Erleichterungen, z.B. für Flüchtlinge, Fachkräfte, Ehepartner von deutschen Staatsbürgern
Was ist die Niederlassungserlaubnis?
Die Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel für Ausländer in Deutschland. Unbefristet bedeutet: Kein Ablaufdatum. Keine Verlängerungen mehr nötig.
Wichtig: Der physische Aufenthaltstitel (die elektronische Aufenthaltskarte) hat zwar ein Ablaufdatum (meist 10 Jahre, gekoppelt an die Passgültigkeit), ABER der Status ist unbefristet! Sie bekommen dann einfach eine neue Karte, ohne dass die Voraussetzungen erneut geprüft werden.
Niederlassungserlaubnis vs. Daueraufenthalt-EU
Es gibt zwei unbefristete Aufenthaltstitel in Deutschland:
- Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) – rein nationales Recht
- Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) – basiert auf einer EU-Richtlinie
Unterschiede:
Die Niederlassungserlaubnis ist nur in Deutschland gültig. Hingegen ist der Daueraufenthalt-EU europaweit gültig. Mit der Daueraufenthalt-EU haben Sie eine bessere Mobilität in der EU und diese erleichtert den Aufenthalt in anderen EU-Ländern.
Unser Tipp: Beantragen Sie den Daueraufenthalt-EU (wenn möglich), da er eine EU-weite Mobilität ermöglicht! Die Voraussetzungen sind die gleichen.
Auf dieser Seite konzentrieren wir uns auf die Niederlassungserlaubnis, aber alles gilt auch für den Daueraufenthalt-EU.
Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis
Um eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen, müssen Sie jede der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1.) 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis
Die Regel: Sie müssen seit mindestens 5 Jahren durchgehend im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein.
Was zählt mit?
Alle Aufenthaltserlaubnisse, z.B.:
- § 16b AufenthG (Studium) → zur Hälfte angerechnet!
- § 18a, 18b, 18d AufenthG (Fachkräfte)
- § 19c AufenthG (sonstige Beschäftigungszwecke)
- § 25 Abs. 1, 2 AufenthG (Flüchtlinge)
- § 28, 30, 32 AufenthG (Familiennachzug) usw.
Was zählt NICHT mit?
- Zeiten mit Duldung (Aussetzung der Abschiebung)
- Zeiten mit Visum (nur während Asylverfahren: zählt mit!)
- Zeiten mit Aufenthaltsgestattung während Asylverfahren: → zählt mit bei anerkannten Flüchtlingen!
ACHTUNG: Sie können WÄHREND des Studiums KEINE Niederlassungserlaubnis bekommen! (§ 16b Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Erst nach Abschluss des Studiums und Wechsel zu einem anderen Aufenthaltszweck können Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen!
Frühere Aufenthalte zählen mit!
Wenn Sie früher schon mal in Deutschland gelebt haben, werden diese Zeiten angerechnet (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG) – ABER: Zeiten zwischen den Aufenthalten (im Ausland) werden abgezogen.
2.) Gesicherter Lebensunterhalt (ohne Sozialleistungen!)
Die Regel: Ihr Lebensunterhalt (und der Ihrer Familie) muss gesichert sein, ohne dass Sie staatliche Leistungen nach Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) oder Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) in Anspruch nehmen!
Was bedeutet „gesichert“?
Ihr Einkommen muss mindestens so hoch sein wie der Bedarf nach Sozialgesetzbuch II, zzgl. tatsächliche Mietkosten. Dazu kommen noch: Krankenversicherungsbeiträge!
Was zählt als Einkommen?
- Lohn (netto)
- Selbstständige Einkünfte (nach Abzug der Betriebsausgaben)
- Rente (Altersrente, Erwerbsminderungsrente)
- Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte
- Kindergeld, Elterngeld, Kinderzuschlag
- Arbeitslosengeld I (ALG I)
- BAföG (für Studierende)
- Unterhalt vom getrenntlebenden Ehepartner
Was zählt NICHT?
- Bürgergeld (ALG II / Hartz IV / Jobcenter-Leistungen)
- Sozialhilfe (SGB XII-Leistungen vom Sozialamt)
- Asylbewerberleistungen
Freibeträge:
Von Ihrem Einkommen werden Freibeträge abgezogen: Werbungskosten, Kinderbetreuungskosten, Unterhaltszahlungen (wenn Sie Unterhalt zahlen).
Ausnahmen:
In folgenden Fällen wird NICHT verlangt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist:
- Krankheit oder Behinderung (§ 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG)
- Während schulischer oder beruflicher Ausbildung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 AufenthG)
- Bei Kindern / Jugendlichen (§ 35 AufenthG)
3.) 60 Monate Rentenversicherung
Die Regel: Sie müssen mindestens 60 Monate (= 5 Jahre) Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben.
Was zählt?
- Pflichtbeiträge als Arbeitnehmer
- Freiwillige Beiträge (wenn Sie selbstständig sind)
- Kindererziehungszeiten (werden angerechnet!)
- Pflegezeiten (häusliche Pflege, werden angerechnet!)
Was zählt NICHT?
- Zeiten ohne Beiträge (z.B. Arbeitslosigkeit ohne ALG I)
- Nur Krankenversicherung (reicht nicht!)
Wie weise ich das nach?
Sie beantragen bei Ihrer Deutschen Rentenversicherung eine „Wartezeitauskunft“ oder einen „Rentenversicherungsverlauf“.
Ausnahmen – Sie brauchen die 60 Monate Rentenbeitragspflicht nicht selbst erfüllen:
- Bei Ehegatten: Wenn einer von Ihnen beiden die 60 Monate hat, reicht das! (§ 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG)
- Während Ausbildung: § 9 Abs. 3 Satz 2 AufenthG
- Bei anerkannten Flüchtlingen (§ 26 Abs. 3 AufenthG)
- Bei Beamten (§ 19c Abs. 2 AufenthG)
- Bei Selbstständigen mit privater Altersvorsorge – vergleichbare Leistungen nachweisen!
- Bei Krankheit / Behinderung – § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG
4.) Deutschkenntnisse Niveau B1
Sie müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben. „Ausreichend“ bedeutet: Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER)!
Wie weise ich B1 nach?
Option 1: Sprachzertifikat B1
- Goethe-Zertifikat B1
- telc Deutsch B1
- ÖSD Zertifikat B1
- Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) – Gesamtergebnis B1
Option 2: Schulabschluss / Ausbildung / Studium in deutscher Sprache
- Deutscher Schulabschluss (Hauptschule, Realschule, Gymnasium)
- Berufsausbildung in Deutschland (IHK-Abschluss, Gesellenbrief)
- Studium in deutscher Sprache (Bachelor, Master an deutscher Hochschule)
→ Kein Sprachzertifikat nötig!
Option 3: Erfolgreicher Integrationskurs
- „Zertifikat Integrationskurs“ mit Niveau B1
→ Erhalten Sie, wenn Sie den Integrationskurs erfolgreich abschließen (DTZ B1 + Test „Leben in Deutschland“)
Ausnahmen – Sie brauchen NUR A1 (einfache Kenntnisse):
- Wenn Sie VOR dem 1. Januar 2005 bereits eine Aufenthaltserlaubnis hatten (Übergangsregelung!)
- Wenn Sie nie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet wurden und sich auf einfache Art mündlich verständigen können (§ 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG)
Ausnahmen – Sie brauchen GAR KEINE Deutschkenntnisse:
- Krankheit oder Behinderung, die das Erlernen der Sprache verhindert (§ 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG)
Wichtig: Die Ausländerbehörde kann im Einzelfall Härtefallregelungen anwenden (§ 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) – z.B. bei älteren Menschen, die trotz Bemühungen B1 nicht schaffen.
5.) Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Sie müssen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland haben.
Wie weise ich das nach?
Option 1: Test „Leben in Deutschland“
- Mindestens 17 von 33 Punkten erreicht
Multiple-Choice-Test mit 33 Fragen zur deutschen Geschichte, Politik, Gesellschaft. Kann zusammen mit dem Integrationskurs oder separat gemacht werden.
Option 2: Deutscher Schulabschluss
- Hauptschulabschluss oder höher in Deutschland → Kein Test nötig!
Option 3: Erfolgreicher Integrationskurs
- „Zertifikat Integrationskurs“ → Wenn Sie den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen haben, sind beide Nachweise (Deutsch B1 + Grundkenntnisse) erbracht!
Ausnahme:
- Krankheit oder Behinderung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG)
6.) Ausreichend Wohnraum
Sie müssen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen verfügen. Die Anforderungen variieren je nach Bundesland/Stadt!
Wie weise ich das nach?
- Mietvertrag (mit Angabe der Quadratmeterzahl)
- Wohnungsgeberbestätigung (vom Vermieter)
- Bei Eigentum: Kaufvertrag, Grundbuchauszug
7.) Keine Vorstrafen (bzw. nur geringfügige)
Es dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.
Ausschlussgründe:
- Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten (in den letzten 3 Jahren)
- Verurteilung zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen (in den letzten 3 Jahren)
- Mehrere Vorstrafen, auch wenn einzeln unter 6 Monaten
- Vorsätzliche Straftaten
Was ist noch okay?
- Geringfügige Geldstrafen (z.B. 10 Tagessätze wegen Fahren ohne Führerschein)
- Fahrlässige Straftaten (weniger problematisch als vorsätzliche)
- Jugendstrafen – werden milder bewertet
- Warnungen, Verwarnungen – kein Problem
Wichtig: Die Ausländerbehörde macht eine Einzelfallprüfung – nicht jede Vorstrafe führt automatisch zur Ablehnung! Faktoren: Schwere der Tat, wie lange die Tat zurückliegt, Wiederholungsgefahr, soziale Integration (langjähriger Aufenthalt, Familie, Job).
8.) Gültiger Pass
Sie müssen im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes sein.
Was gilt?
- Nationalpass Ihres Herkunftslandes
- Reiseausweis für Flüchtlinge (blaues Dokument)
- Reiseausweis für Staatenlose
- Sonstige Passersatzdokumente (in Ausnahmefällen)
Wichtig: Der Pass muss noch mindestens 6 Monate gültig sein!
9.) Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit
Wenn Sie erwerbstätig sind, müssen Sie die erforderlichen Erlaubnisse zur Ausübung besitzen.
- Ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis muss Ihnen erlaubt haben zu arbeiten
- Bei reglementierten Berufen (Arzt, Anwalt, Architekt, usw.) ist die Berufsausübungserlaubnis gegeben.
Verkürzte Fristen: Wie Sie schon früher die Niederlassungserlaubnis bekommen!
Schnellweg 1: Blaue Karte EU (§ 18c Abs. 2 AufenthG)
Wer? Hochqualifizierte mit Blaue Karte EU
Frist: 27 Monate mit Deutschkenntnissen A1 / 21 Monate mit Deutschkenntnissen B1
Voraussetzungen:
- Mindestens 21–27 Monate qualifizierte Beschäftigung ausgeübt
- 21–27 Monate Rentenversicherungsbeiträge gezahlt
- Deutschkenntnisse A1 (für 27 Monate) oder B1 (für 21 Monate)
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Test „Leben in Deutschland“)
- Ausreichend Wohnraum
- Lebensunterhalt gesichert
Schnellweg 2: Fachkraft mit Abschluss in Deutschland (§ 18c Abs. 1 AufenthG)
Wer? Personen, die in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben und seit 2 Jahren als Fachkraft arbeiten.
Voraussetzungen:
- Berufsausbildung oder Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen
- Seit 2 Jahren Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (§§ 18a, 18b, 18d AufenthG)
- Arbeitsplatz vorhanden
- 24 Monate Rentenversicherung gezahlt
- Deutschkenntnisse B1
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Test „Leben in Deutschland“)
- Ausreichender Wohnraum
Schnellweg 3: Fachkraft (allgemein) (§ 18c Abs. 1 AufenthG)
Wer? Fachkräfte, die seit 3 Jahren eine anerkannte Berufsausbildung oder Hochschulabschluss (im Ausland erworben) besitzen.
Voraussetzungen:
- Seit 3 Jahren Aufenthaltstitel als Fachkraft (§§ 18a, 18b, 18d, 18g AufenthG)
- Arbeitsplatz vorhanden
- 36 Monate Rentenversicherung gezahlt
- Deutschkenntnisse B1
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Test „Leben in Deutschland“)
- Lebensunterhalt gesichert
- Ausreichender Wohnraum
Schnellweg 4: Ehepartner einer Fachkraft (§ 9 Abs. 3a AufenthG)
Wer? Ehepartner einer Person mit Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§ 18c AufenthG).
Voraussetzungen:
- Ehepartner hat Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG
- Sie selbst haben seit 3 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis
- Sie arbeiten mindestens 20 Stunden / Woche
- Sie leben in ehelicher Lebensgemeinschaft
- Deutschkenntnisse B1
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Test „Leben in Deutschland“)
- Keine 60 Monate Rentenversicherung erforderlich!
Schnellweg 5: Ehepartner von Deutschem (§ 28 Abs. 2 AufenthG)
Wer? Personen, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind.
Voraussetzungen:
- Seit 3 Jahren mit einem Deutschen / einer Deutschen verheiratet
- Eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet
- Deutschkenntnisse B1
- Keine 60 Monate Rentenversicherung erforderlich!
- Lebensunterhalt muss NICHT gesichert sein (außer bei Auflösung der Ehe)!
Schnellweg 6: Anerkannte Flüchtlinge (§ 26 Abs. 3 AufenthG)
Wer? Personen mit Anerkennung als Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 AufenthG) oder Flüchtlingsstatus (§ 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG) oder Resettlement-Flüchtlinge (§ 23 Abs. 4 AufenthG).
Variante 1: Nach 3 Jahren (Ausnahme)
- Deutschkenntnisse C1 (!!!)
- Lebensunterhalt überwiegend gesichert (mind. 75% durch eigenes Einkommen)
- Keine 60 Monate Rentenversicherung erforderlich!
Variante 2: Nach 5 Jahren (normal)
- Deutschkenntnisse A2 (nur!)
- Lebensunterhalt überwiegend gesichert (mehr als 50% durch eigenes Einkommen)
- Keine 60 Monate Rentenversicherung erforderlich!
Wichtig: Die Zeit des Asylverfahrens wird mitgezählt!
Schnellweg 7: Hochqualifizierte (§ 19c Abs. 3 AufenthG)
Wer? Hochqualifizierte Wissenschaftler, Lehrpersonen, Spezialisten.
Frist: Sofort! (Von Anfang an!)
Voraussetzungen:
- Hochqualifiziert (z.B. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion)
- Einfache Deutschkenntnisse
- Vergleichbare Altersvorsorge
- Lebensunterhalt gesichert
Schnellweg 8: Beamte (§ 19c Abs. 2 AufenthG)
Wer? Personen im Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn.
Voraussetzungen:
- Im Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn
- Seit 3 Jahren Aufenthaltstitel
- Keine 60 Monate Rentenversicherung erforderlich! (Beamte haben Pension, keine RV)
Schnellweg 9: Erfolgreiche Selbstständige (§ 21 Abs. 4 AufenthG)
Wer? Selbstständige, die ein erfolgreiches Unternehmen führen.
Voraussetzungen:
- Seit 3 Jahren Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 oder 2a AufenthG)
- Unternehmen ist erfolgreich
- Lebensunterhalt ist gesichert
- Ausreichende Altersvorsorge (private Rentenversicherung)
- Keine Vorstrafen
Schritt-für-Schritt-Anleitung: So beantragen Sie die Niederlassungserlaubnis
Schritt 1: Prüfen Sie die Voraussetzungen (6–12 Monate vorher)
Fertigen Sie Kopien aller Unterlagen an und behalten Sie die Originale!
Schritt 2: Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren
Vereinbaren Sie den Termin frühzeitig. Am besten 3–6 Monate bevor Ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft!
Schritt 3: Antrag stellen (beim Termin bei der Ausländerbehörde)
Sie erhalten eine Empfangsbestätigung.
Wichtig: Falls Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis abläuft: Sie erhalten eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 AufenthG). Diese bestätigt, dass Ihr Aufenthalt weiterhin rechtmäßig ist. Sie dürfen weiterhin arbeiten.
Schritt 4: Warten auf Entscheidung
Bearbeitungszeit: 4 Wochen bis 6 Monate – je nach Behörde und Arbeitsbelastung.
Was wird geprüft? Vollständigkeit der Unterlagen, Erfüllung aller Voraussetzungen, ggf. Anfrage bei anderen Behörden (Bundeskriminalamt wegen Vorstrafen, Bundesamt für Migration bei Flüchtlingen usw.).
Reagieren Sie schnell auf Nachfragen der Ausländerbehörde. Reichen Sie fehlende Unterlagen umgehend nach.
Schritt 5: Entscheidung und Abholung
Mögliche Ergebnisse:
- Bewilligung: Niederlassungserlaubnis wird erteilt!
- Ablehnung: Antrag wird abgelehnt (mit Begründung)
- Aufforderung zur Nachbesserung: Sie müssen weitere Unterlagen vorlegen
Bei Bewilligung:
Sie werden zur Abholung des eAT (elektronischer Aufenthaltstitel) eingeladen. Sie holen die Niederlassungserlaubnis persönlich ab. Fertig! Sie haben jetzt einen unbefristeten Aufenthaltstitel!
Bei Ablehnung:
Sie erhalten einen schriftlichen Ablehnungsbescheid (Ordnungsverfügung). Rechtsmittel: Sie klagen! Konsultieren Sie einen Anwalt / eine Anwältin!
Häufige Fehler – was Sie NICHT tun sollten!
Fehler 1: Studienzeiten falsch gerechnet!
„Ich habe 5 Jahre studiert – das reicht doch!“
FALSCH! Studienzeiten werden nur zur Hälfte angerechnet! 5 Jahre Studium = 2,5 Jahre angerechnet → NICHT genug!
Lösung: Rechnen Sie genau: Studium: Jahre ÷ 2, plus Arbeitszeit voll = Mindestens 5 Jahre.
Fehler 2: Bürgergeld bezogen – trotzdem beantragt!
„Ich beziehe seit 1 Jahr Bürgergeld. Kann ich trotzdem die Niederlassungserlaubnis bekommen?“
Nein! Bürgergeld (SGB II) ist ein Ausschlussgrund! Lebensunterhalt ist NICHT gesichert. Antrag wird abgelehnt.
Lösung: Erst einen Job finden, Bürgergeld-Bezug beenden und dann (nach einigen Monaten Arbeit) Niederlassungserlaubnis beantragen.
Fehler 3: Deutschkenntnisse überschätzt!
„Ich spreche doch gut Deutsch. Ich brauche kein Zertifikat!“
Doch! Die Ausländerbehörde verlangt einen offiziellen Nachweis (außer Sie haben in Deutschland Schule / Ausbildung / Studium absolviert). Ohne Sprachzertifikat → Ablehnung!
Lösung: Sprachprüfung B1 ablegen (Goethe, telc, DTZ) oder Integrationskurs erfolgreich abschließen.
Fehler 4: Test „Leben in Deutschland“ vergessen
„Ich habe B1 – das reicht doch!“
Nein! Sie brauchen ZWEI Nachweise: Deutsch B1 UND Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Test „Leben in Deutschland“). Ohne Test → Ablehnung!
Fehler 5: 60 Monate Rentenversicherung nicht nachgewiesen!
„Ich habe doch gearbeitet. Das sieht die Behörde doch!“
Nein! Sie müssen es nachweisen mit einem Rentenversicherungsverlauf von Ihrem Rententräger, z.B. Deutschen Rentenversicherung Bund oder Rheinland! Ohne Nachweis → Ablehnung!
Fehler 6: Zu kleine Wohnung!
„Ich wohne mit meiner Frau und 2 Kindern auf 50 qm – ist das okay?“
Wahrscheinlich nicht! 4 Personen brauchen ca. 80 qm (je nach Bundesland). Zu kleine Wohnung → Ablehnung!
Fehler 7: Vorstrafen verschwiegen
„Ich sage nicht, dass ich vor 2 Jahren wegen Betrugs verurteilt wurde…“
Sehr schlechte Idee! Die Ausländerbehörde fragt beim Bundeskriminalamt nach! Verschweigen = Falschaussage → Noch schlimmer! Antrag abgelehnt + ggf. Strafverfahren wegen Falschaussage!
Lösung: Ehrlich sein! Bei relevanten Vorstrafen: Anwalt VOR Antragstellung konsultieren!
Besondere Fälle
Fall 1: Kinder und Jugendliche (§ 35 AufenthG)
Minderjährige (unter 18 Jahren):
Wenn Sie minderjährig sind und seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug haben, können Sie ab dem 16. Geburtstag die Niederlassungserlaubnis bekommen!
Voraussetzungen:
- 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug
- Keine Deutschkenntnisse B1 erforderlich!
- Keine 60 Monate Rentenversicherung erforderlich!
- Lebensunterhalt muss NICHT gesichert sein, wenn in schulischer / beruflicher Ausbildung!
Volljährige (ab 18 Jahren):
Voraussetzungen:
- 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis
- Deutschkenntnisse B1
- Lebensunterhalt gesichert – ODER in schulischer / beruflicher Ausbildung!
- Keine 60 Monate Rentenversicherung erforderlich!
Fall 2: Getrenntlebende Ehepartner (§ 31 Abs. 4 AufenthG)
Sie waren mit jemandem verheiratet, der eine Niederlassungserlaubnis hat. Jetzt haben Sie sich getrennt.
Frage: Verliere ich jetzt meinen Aufenthaltstitel?
Antwort: Nein! Sie können eine eigene Niederlassungserlaubnis bekommen!
Voraussetzung:
- Lebensunterhalt gesichert (Ihr eigenes Einkommen + ggf. Unterhalt vom Ex-Partner zählt mit!)
- Keine 60 Monate Rentenversicherung erforderlich!
- Keine Deutschkenntnisse erforderlich!
Fall 3: Opfer häuslicher Gewalt
Sie sind mit einem Deutschen / einer Deutschen oder einem Ausländer / einer Ausländerin mit Niederlassungserlaubnis verheiratet und werden Opfer häuslicher Gewalt.
Regelung: Sie können eine eigene Aufenthaltserlaubnis (und später Niederlassungserlaubnis) bekommen, auch wenn die Ehe gescheitert ist! Siehe: § 31 AufenthG (Härtefallregelung)
Wichtig: Gewalt nachweisen (Polizeiberichte, Arztatteste, Frauenhaus-Bestätigung)! Sofort Beratungsstelle kontaktieren!
Fall 4: Subsidiärer Schutz (§ 26 Abs. 4 AufenthG)
Wer? Personen mit subsidiärem Schutz (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG).
Voraussetzungen:
- 5 Jahre Aufenthalt (Zeit ab Asylantragstellung zählt mit!)
- Lebensunterhalt gesichert
- 60 Monate Rentenversicherung erforderlich (anders als bei Flüchtlingen!)!
- Deutschkenntnisse B1
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Ausreichender Wohnraum
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Zusammenfassung:
Die wichtigsten Punkte
- Niederlassungserlaubnis = unbefristet – ein Leben lang gültig, keine Verlängerungen!
- 9 Hauptvoraussetzungen: 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis, gesicherter Lebensunterhalt, 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge, B1-Sprachkenntnisse, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, ausreichender Wohnraum, keine Vorstrafen, gültiger Pass, Erwerbserlaubnis.
- Verkürzte Fristen möglich: Blaue Karte (21 Monate!), Fachkräfte (2–3 Jahre), Flüchtlinge (3–5 Jahre).
- Studienzeiten zählen nur zur Hälfte – 4 Jahre Studium = 2 Jahre angerechnet.
- Bürgergeld = Ausschlussgrund – Lebensunterhalt muss ohne Sozialleistungen gesichert sein.
- Deutsch B1 + Test „Leben in Deutschland“ – beide Nachweise erforderlich!
- 60 Monate Rentenversicherung – oder Ausnahmen (Flüchtlinge, Beamte, Ehepartner).
- Wartezeitauskunft DRV beantragen – VOR Antragstellung!
- Bei Ablehnung: eventuell Klage einreichen – oder Anwalt / Anwältin konsultieren!
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