
Die Trennung vom Partner ist emotional belastend – und bringt oft auch finanzielle Unsicherheiten mit sich.
Eine der drängendsten Fragen, die sich viele in dieser Situation stellen, lautet: "Bekomme ich Trennungsunterhalt von meinem Ex-Partner?" Oder umgekehrt: "Muss ich Trennungsunterhalt zahlen?"
Die gute Nachricht: Das deutsche Familienrecht sieht vor, dass der wirtschaftlich schwächere Ehepartner während der Trennungsphase finanziell abgesichert wird.
In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige zum Trennungsunterhalt verständlich erklärt, rechtlich fundiert und aktuell.
Was ist Trennungsunterhalt?
Der Trennungsunterhalt ist ein gesetzlich geregelter Unterhaltsanspruch zwischen Ehepartnern, die sich getrennt haben, aber noch nicht geschieden sind. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 1361 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Wichtig zu verstehen:
- Trennungsunterhalt gilt nur für verheiratete Paare
- Er beginnt ab dem Zeitpunkt der Trennung
- Er endet mit der rechtskräftigen Scheidung
- Er ist nicht dasselbe wie der nacheheliche Unterhalt ("Geschiedenenunterhalt")
Zweck des Trennungsunterhalts
Der Trennungsunterhalt verfolgt ein klares Ziel. Der wirtschaftlich schwächere Ehepartner soll den während der Ehe gewohnten Lebensstandard auch nach der Trennung aufrechterhalten können – zumindest während der Trennungszeit bis zur Scheidung.
Die Überlegung des Gesetzgebers ist nachvollziehbar:
Während der Ehe haben sich die Partner auf eine bestimmte Aufgabenteilung geeinigt. Vielleicht hat einer die Kinder betreut und auf Erwerbstätigkeit verzichtet, während der andere Vollzeit gearbeitet hat. Diese Entscheidung wurde gemeinsam getroffen, daher soll der betreuende Partner nach der Trennung nicht von einem Tag auf den anderen mittellos dastehen.
Viele verwechseln den Trennungsunterhalt mit dem nachehelichen Unterhalt. Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder soll grundsätzlich selbst für sich sorgen. Beim Trennungsunterhalt ist das anders: Hier gilt noch die eheliche Solidarität.
Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt
Nicht jeder getrenntlebende Ehepartner hat automatisch Anspruch auf Trennungsunterhalt. Es müssen drei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Voraussetzung: Gültige Ehe und Getrenntleben (§ 1567 BGB)
Was bedeutet "Getrenntleben"?
Sie müssen rechtlich wirksam verheiratet sein und nun tatsächlich getrennt leben. Das Getrenntleben liegt vor, wenn:
Keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Mindestens ein Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr herstellen will. Die Trennung in allen Lebensbereichen vollzogen ist.
Wichtig: Das Getrenntleben kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung stattfinden!
Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung bedeutet:
- Getrennte Schlafzimmer
- Keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr
- Jeder wäscht seine eigene Wäsche
- Jeder kauft für sich ein
- Keine gegenseitigen Versorgungsleistungen
- Keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten als Paar
Dokumentation ist wichtig! Halten Sie den Trennungszeitpunkt schriftlich fest (z.B. durch einen Brief, eine E-Mail oder einen Vermerk beim Anwalt). Dies ist später wichtig für die Berechnung des Trennungsjahres, das für die Scheidung erforderlich ist.
2. Voraussetzung: Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehepartners
Was bedeutet "Bedürftigkeit"?
Bedürftig ist, wer seinen angemessenen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Dabei geht es nicht um das blanke Existenzminimum, sondern um den während der Ehe gewohnten Lebensstandard.
Sie sind bedürftig, wenn:
- Sie kein eigenes Einkommen haben
- Ihr Einkommen deutlich niedriger ist als das Ihres Partners
- Sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht arbeiten können
- Sie den ehelichen Lebensstandard nicht selbst aufrechterhalten können
Wichtige Grundsätze im ersten Trennungsjahr:
Im ersten Jahr der Trennung gilt:
- Sie müssen nicht arbeiten gehen, wenn Sie das während der Ehe auch nicht getan haben
- Sie müssen keine Arbeit suchen
Begründung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte im ersten Trennungsjahr nicht dazu verpflichtet werden kann, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten, wenn er dies während der Ehe nicht getan hat (BGH, Urteil vom 29.09.2010, Az. XII ZR 20/09).
Mit fortschreitender Trennungsdauer wächst die Erwerbsobliegenheit:
- Ab dem zweiten Trennungsjahr kann eine Vollzeitbeschäftigung bzw. Teilzeitbeschäftigung zugemutet werden.
Ausnahmen bestehen bei:
- Betreuung kleiner Kinder (unter 3 Jahren)
- Betreuung kranker oder behinderter Kinder
- Eigener Krankheit oder Behinderung
- Fehlenden zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten
3. Voraussetzung: Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehepartners
Was bedeutet "Leistungsfähigkeit"?
Ihr getrennt lebender Partner muss finanziell in der Lage sein, Trennungsunterhalt zu zahlen. Das heißt:
- Er / sie muss über ausreichendes Einkommen verfügen
- Nach Zahlung des Unterhalts muss ihm / ihr der Selbstbehalt verbleiben
- Er / sie muss seinen eigenen Lebensunterhalt sichern können
Der Selbstbehalt (auch Eigenbedarf genannt) ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens bleiben muss. Bei einer Erwerbstätigkeit des Pflichtigen liegt der Selbstbehalt bei 1.600,00 € (Stand: 2026). Bei nicht Erwerbstätigen liegt der Selbstbehalt bei 1.475,00 € (Stand: 2026)
Im Selbstbehalt enthalten sind:
- Bis zu 580 Euro für Warmmiete (Miete inkl. Nebenkosten und Heizung)
- Geld für Lebensmittel, Kleidung, Versicherungen, Freizeitgestaltung.
Wichtig: Wenn die Wohnkosten über 580 Euro liegen und diese angemessen sind, kann der Selbstbehalt entsprechend erhöht werden.
Berechnung des Trennungsunterhalts
Für die Berechnung des Trennungsunterhalts wird nicht einfach das Bruttogehalt oder der Auszahlungsbetrag herangezogen, sondern das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen beider Ehepartner.
Was wird vom Nettoeinkommen abgezogen?
Vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen werden abgezogen:
1. Berufsbedingte Aufwendungen
- Pauschal 5% des Nettoeinkommens
- Mindestens 50 Euro, maximal 150 Euro
- Oder Einzelnachweis (z.B. Arbeitskleidung, Fortbildungen)
2. Fahrtkosten zur Arbeit
- 0,42 Euro pro Kilometer (einfache Strecke)
- Ab dem 31. Kilometer: 0,28 Euro (Stand 2026)
3. Altersvorsorge
- Bis zu 4% des jährlichen Bruttoeinkommens
- Nur wenn nachweislich in Altersvorsorge eingezahlt wird
- Gilt für zusätzliche private Altersvorsorge
4. Kranken- und Pflegeversicherung
- Bei Beamten und Selbstständigen: Kosten der privaten Krankenversicherung
- Bei gesetzlich Versicherten bereits im Netto enthalten
5. Kindesunterhalt
- Kindesunterhalt geht vor Ehegattenunterhalt
- Der zu zahlende Kindesunterhalt wird vollständig abgezogen
6. Ehebedingte Schulden
- Gemeinsame Kredite, die während der Ehe aufgenommen wurden
- Müssen nachgewiesen werden
7. Wohnvorteil/Wohnnachteil
- Zieht der Unterhaltspflichtige aus der gemeinsamen Eigentumswohnung aus, kann er die Mehrkosten für die neue Mietwohnung abziehen
- Wohnt er weiter in der Eigentumswohnung mietfrei, wird ein Wohnvorteil angerechnet
Wie lange muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht ab dem Zeitpunkt der Trennung.
Wichtig: Um spätere Nachteile zu vermeiden, sollten Sie den Trennungsunterhalt zeitnah nach der Trennung schriftlich geltend machen.
Der Trennungsunterhalt endet in folgenden Fällen:
1. Rechtskräftige Scheidung
Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt automatisch.
Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch nachehelicher Unterhalt ("Geschiedenenunterhalt") verlangt werden – sofern die strengeren Voraussetzungen dafür vorliegen (z.B. Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, etc.).
Wichtig: Der nacheheliche Unterhalt muss gesondert geltend gemacht werden! Er folgt nicht automatisch aus dem Trennungsunterhalt.
2. Versöhnung der Ehepartner
Wenn Sie und Ihr Partner sich ernsthaft versöhnen und wieder zusammenziehen, endet der Trennungsunterhalt.
Achtung: Eine Versöhnung liegt nur vor, wenn:
- Beide Partner wieder zusammenleben wollen.
- Die häusliche Gemeinschaft wiederhergestellt wird.
- Es sich nicht nur um einen Versöhnungsversuch handelt.
Versöhnungsversuche bis zu 3 Monaten unterbrechen das Trennungsjahr nicht.
3. Sehr lange Trennungszeit
Bei sehr langer Trennungszeit (mehrere Jahre) ohne Scheidungsabsicht kann der Trennungsunterhalt unter Umständen herabgesetzt oder ganz entfallen.
Begründung: Nach Jahren des Getrenntlebens ohne Scheidung ist die eheliche Solidarität nicht mehr in gleichem Maße gegeben.
4. Tod eines Ehepartners
Stirbt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige, endet der Unterhaltsanspruch.
5. Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten
Eine neue Ehe beendet die Unterhaltspflicht aus der alten Ehe.
Besonderheiten und wichtige Hinweise
Besonderheit: Sehr kurze Ehedauer
Bei einer sehr kurzen Ehe kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entfallen oder stark eingeschränkt sein. Begründung: Das höhere Einkommen eines Ehegatten hat die ehelichen Lebensverhältnisse noch nicht geprägt.
Kindesunterhalt geht vor Ehegattenunterhalt!
Wenn Ihr Partner mehrere Kinder aus früheren Beziehungen hat, wird zuerst der Kindesunterhalt berechnet. Erst das verbleibende Einkommen (abzüglich Selbstbehalt) steht für Trennungsunterhalt zur Verfügung.
Nach der Trennung ändert sich die Steuerklasse!
Bis zum Ende des Trennungsjahres:
- Die Steuerklassen bleiben zunächst unverändert
- Ehegattensplitting ist noch möglich
Ab dem Folgejahr der Trennung:
- Steuerklasse I für beide Partner (bei Kindern ggf. Steuerklasse II)
- Kein Ehegattensplitting mehr möglich
- Dies kann zu höherer Steuerlast führen!
Tipp: Informieren Sie rechtzeitig das Finanzamt über die Trennung (Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung).
Häufige Fragen zum Trennungsunterhalt
Bekomme ich auch Trennungsunterhalt, wenn ich ausgezogen bin?
Ja! Es spielt keine Rolle, wer ausgezogen ist. Entscheidend ist nur:
- Sie sind bedürftig
- Ihr Partner ist leistungsfähig
- Sie leben getrennt.
Was ist, wenn mein Partner keine Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilt?
Sie können die Auskunft gerichtlich durchsetzen:
Stufenklage: Erst Auskunft, dann wird der Unterhalt beziffert eingeklagt. Das Gericht kann den Partner zur Auskunft verpflichten.
Muss ich Vermögen vor Einkommen einsetzen?
Grundsätzlich nein! Für den Trennungsunterhalt müssen Sie Ihr Vermögen nicht angreifen.
Was passiert bei Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen?
Grundsatz: Auch bei Arbeitslosigkeit besteht die Unterhaltspflicht.
Aber:
- Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit und Einkommen unter Selbstbehalt: kein Unterhalt
- Bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit: Gericht kann fiktives Einkommen ansetzen.
Erwerbsobliegenheit: Der Arbeitslose muss sich intensiv um Arbeit bemühen.
Kann der Trennungsunterhalt nachträglich geändert werden?
Ja, bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse:
Erhöhung möglich bei:
- Einkommenssteigerung des Unterhaltspflichtigen
- Wegfall Ihres eigenen Einkommens
- Verringerung möglich bei:
- Einkommensrückgang des Unterhaltspflichtigen (unverschuldet)
- Eigene Einkommenserhöhung
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Rechtlicher Hinweis:
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Familienrecht.
Wann ist anwaltliche Hilfe ratsam?
In diesen Fällen ist anwaltliche Hilfe dringend ratsam:
- Ihr Partner verweigert die Auskunft über sein Einkommen
- Ihr Partner zahlt keinen oder zu wenig Unterhalt
- Es gibt komplexe Einkommensverhältnisse (Selbstständigkeit, Auslandseinkommen, Vermögen)
- Sie haben gemeinsame Kinder und müssen Kindesunterhalt mit einbeziehen
- Es gibt Streit über die Höhe des Unterhalts
- Sie wollen eine gerichtliche Titulierung erreichen
- Ihr Partner hat eine neue Familie mit eigenen Unterhaltspflichten
Was ein Fachanwalt für Familienrecht für Sie tun kann:
- Berechnung des korrekten Unterhaltsanspruchs
- Durchsetzung der Auskunftspflicht
- Außergerichtliche Verhandlungen führen
- Gerichtliche Durchsetzung des Unterhalts
- Beantragung von Verfahrenskostenhilfe (bei geringem Einkommen und überwiegenden Erfolgsaussicht bei summarischer Prüfung)
- Beratung zu Steueroptimierung
- Erstellung einer Trennungsfolgenvereinbarung
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Kanzlei Çakır & Carboni
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