Muss der Vater/die Mutter für die gemeinsamen Kinder Kindesunterhalt zahlen?

Alles Wichtige zur Unterhaltspflicht nach der Trennung.



Die Trennung von einem Partner ist emotional belastend genug – hinzu kommen oft Fragen zur finanziellen Absicherung der gemeinsamen Kinder. Eine der häufigsten Fragen, die sich Mütter / Väter nach einer Trennung stellen, lautet: "Muss der Vater / die Mutter für die Kinder Kindesunterhalt zahlen?" Die klare Antwort ist: Ja, grundsätzlich ist jeder Elternteil gesetzlich verpflichtet, für den Unterhalt seiner Kinder zu sorgen – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren, zusammenleben oder getrennt sind.


In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zum Kindesunterhalt in Deutschland:

  • Wann besteht die Unterhaltspflicht?
  • Wie wird der Unterhalt berechnet?
  • Und was können Sie tun, wenn der Vater / die Mutter nicht zahlt?


Die gesetzliche Grundlage: § 1601 BGB – Unterhaltspflicht von Eltern

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 1601 BGB eindeutig: Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet.


Das bedeutet konkret:

  • Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig.
  • Diese Pflicht besteht unabhängig vom Familienstand (verheiratet, unverheiratet, geschieden).
  • Sie gilt unabhängig vom Sorgerecht (auch, wer kein Sorgerecht hat, muss ggfs. zahlen).
  • Sie gilt für eheliche und nichteheliche Kinder gleichermaßen.


  • Wichtig:  Die Unterhaltspflicht ist also nicht verhandelbar und kann auch nicht durch Vereinbarungen ausgeschlossen werden – im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt, der in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden kann.
  • Wann muss der Vater / die Mutter Kindesunterhalt zahlen?

    Damit ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:


    1. Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1589 BGB)

    Der Vater muss der rechtliche (nicht nur biologische) Vater sein.


    2. Bedürftigkeit des Kindes (§ 1602 BGB)

    Das Kind darf kein eigenes Einkommen oder Vermögen haben. Bei Kindern während der Ausbildung wird Ausbildungsvergütung bei der Berechnung der Unterhaltshöhe mitberücksichtigt. Die Anrechnung der Ausbildungsvergütung variiert, je nachdem, ob das Kind noch minderjährig oder bereits volljährig ist.


    3. Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

    Der Vater / die Mutter muss finanziell in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen. Sein / ihr Einkommen muss über dem sogenannten Selbstbehalt liegen.

  • Naturalunterhalt vs. Barunterhalt – Wer muss was leisten?

    In einer intakten Familie leisten beide Eltern gemeinsam Unterhalt durch Pflege, Erziehung und finanzielle Versorgung. Nach einer Trennung ändert sich das:


    Naturalunterhalt (Betreuungsunterhalt)

    Wird von dem Elternteil geleistet, bei dem das Kind lebt. Dies umfasst: z.B. Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Pflege, Erziehung. Dieser Elternteil erfüllt damit seine Unterhaltspflicht.


    Barunterhalt (Geldunterhalt)

    Muss von dem Elternteil gezahlt werden, bei dem das Kind nicht lebt. Der Unterhalt wird als monatlicher Geldbetrag überwiesen. Dies gilt auch, wenn dieser Elternteil kein Sorgerecht hat. Naturalleistungen (z.B. Geschenke, Urlaube) sind kein Ersatz für Barunterhalt.


    Wichtig: Der Barunterhalt ist unabhängig vom Einkommen des betreuenden Elternteils. Auch wenn die Mutter / der Vater (bei dem das Kind lebt) gut verdient, muss der Vater / die Mutter (bei dem das Kind nicht lebt) seinen / ihren Anteil zahlen!

  • Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

    Zur Berechnung wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen


    Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

    Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie wurde 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt und wird von allen deutschen Gerichten als Orientierung herangezogen.


    Wichtig zu wissen:

    Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, ist aber praktisch verbindlich.

    Sie wird jährlich aktualisiert (zuletzt zum 1. Januar 2026).

  • Bis wann muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

    1. Unterhalt für minderjährige Kinder

    Die Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder (unter 18 Jahre) besteht immer und ohne Ausnahme, solange das Kind bedürftig ist und der Vater / die Mutter (bei dem das Kind nicht lebt) leistungsfähig ist.


    2. Unterhalt für volljährige Kinder

    Auch nach dem 18. Geburtstag besteht die Unterhaltspflicht weiter, wenn das Kind privilegiert volljährig ist, das heißt, unter 21 Jahre alt und noch in einer Schulausbildung bzw. Berufsausbildung (Erstausbildung) ist und im Haushalt eines Elternteils lebt.

  • Wann endet die Unterhaltspflicht?

    Die Unterhaltspflicht endet grundsätzlich:

    • nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des ersten Studiums
    • wenn das Kind eigenes ausreichendes Einkommen erzielt
    • bei schuldhaftem Verhalten des Kindes (z.B. Abbruch der Ausbildung ohne Grund)

    Besonderheiten

    • Ein zweites Studium oder eine Zweitausbildung muss nicht finanziert werden (Ausnahmen: bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, z.B. Banklehre → BWL-Studium)
    • Während eines freiwilligen sozialen Jahres oder einer Au-pair-Tätigkeit besteht meist kein Unterhaltsanspruch (außer in Kombination mit der Erstausbildung)
  • Wie wird der Kindesunterhalt durchgesetzt?

    Schritt 1: Auskunft über das Einkommen

    Der Vater/ die Mutter (bei dem das Kind nicht lebt) ist gesetzlich verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen zu geben (§ 1605 BGB).


    Was kann eingefordert werden:

    • u.a. Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate
    • Steuerbescheide
    • Nachweise über sonstige Einkünfte

    Wenn er / sie die Auskunft verweigert:

    • Sie können die Auskunft gerichtlich durchsetzen. Dies geschieht im Wege eines sogenannten Stufenverfahrens. Für dieses Verfahren wird in der Regel Prozesskostenhilfe gewährt.

    Schritt 2: Gütliche Einigung / Außergerichtliche Vereinbarung 

    Versuchen Sie zunächst, sich mit dem Vater / der Mutter zu einigen. Halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest. Sie können die Vereinbarung beim Jugendamt als Jugendamtsurkunde beurkunden lassen (kostenfrei und vollstreckbar!)


    Schritt 3: Gerichtliche Titulierung

    Wenn eine Einigung nicht möglich ist, können Sie den Unterhalt gerichtlich festsetzen lassen.


    Schritt 4: Zwangsvollstreckung

    Wenn der Vater / die Mutter trotz Titel nicht zahlt, kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden, z.B.:

    • Lohnpfändung beim Arbeitgeber
    • Pfändung des Konto. Seit 2024 können Unterhaltsschulden auch das P-Konto überschreiten.
  • Sonder- und Mehrbedarf des Kindes – Zusätzliche Kosten

    Neben dem regulären Kindesunterhalt können zusätzliche Kosten entstehen:


    Sonderbedarf

    Definition: Unvorhersehbare, außergewöhnliche und einmalige Ausgaben.

    Beispiele:

    • Notwendige medizinische Behandlungen nach einem Unfall
    • Zahnspange oder kieferorthopädische Behandlung
    • Klassenfahrten oder Schulausflüge
    • Individuelle medizinische Hilfsmittel

    Kostenaufteilung: In der Regel anteilig nach Einkommen beider Eltern, wenn die Kosten begründet und notwendig sind.


    Mehrbedarf

    Definition: Regelmäßige, dauerhaft anfallende Kosten, die über den normalen Lebensbedarf hinausgehen

    Beispiele:

    • Kosten für Kita oder Kindergarten
    • Kosten für Nachhilfeunterricht (bei besonderen Lernschwierigkeiten)
    • Kosten für eine erforderliche Privatschule
    • Krankheitsbedingte Mehrkosten

    Kostenaufteilung: Ebenfalls in der Regel anteilig nach Einkommen beider Eltern.

  • Besondere Fälle beim Kindesunterhalt

    Wechselmodell – Was gilt bei paritätischer Betreuung?

    Beim Wechselmodell leben die Kinder zu gleichen Teilen bei Mutter und Vater (z.B. wochenweise im Wechsel). Die Unterhaltspflicht besteht für beide Elternteile weiter, wird aber anders berechnet:

    • Beide leisten Betreuungs- und Barunterhalt.
    • Die Höhe des Kindesunterhalt richtet sich nach dem Gesamteinkommen beider Eltern und der Düsseldorfer Tabelle, das Kindergeld wird hälftig angerechnet
    • Es gibt keinen automatischen Wegfall der Unterhaltspflicht, auch wenn beide Eltern das Kind betreuen

    Neue Partnerin / neuer Partner – Ändert das etwas?

    A. Wenn der Vater / die Mutter (der / die nicht mit dem Kind zusammenlebt) eine neue Partnerin / einen neuen Partner hat:

    • Seine / ihre Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern bleibt unverändert
    • Das Einkommen der neuen Partnerin / des neuen Partners spielt keine Rolle
    • Kinder haben Vorrang vor einer neuen Ehefrau / Ehemann (Rangfolge im Unterhaltsrecht)

    B. Wenn die Mutter / der Vater (bei dem das Kind lebt) einen neuen Partner / eine neue Partnerin hat:

    • Der Unterhaltsanspruch der Kinder bleibt bestehen
    • Das Einkommen des neuen Partners / der Partnerin ist irrelevant
    • Der Vater / die Mutter (die nicht mit dem Kind zusammenlebt) muss weiter den vollen Unterhalt zahlen

    Wenn mehrere Kinder aus verschiedenen Beziehungen da sind

    Rangfolge im Unterhaltsrecht (§ 1609 BGB):

    1. Rang: Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder
    2. Rang: Elternteile (Betreuungsunterhalt)
    3. Rang: Ehegatten (Ehegattenunterhalt)
    4. Rang: Weitere volljährige Kinder
    5. Rang: Weitere Verwandte
  • Sonderweg: Unterhaltsvorschuss beantragen

    Was ist der Unterhaltsvorschuss?

    Wenn der Vater / die Mutter keinen, zu wenig oder unregelmäßig Unterhalt zahlt, springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Dieser wird vom Jugendamt ausgezahlt.


    Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss

    • Das Kind lebt bei einem Elternteil
    • Das Kind ist unter 18 Jahre alt
    • Der andere Elternteil zahlt nicht oder nicht regelmäßig
    • Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

    Der Unterhaltsvorschuss orientiert sich am Mindestunterhalt, abzüglich des vollen (aktuellen) Kindergeldes.


    Wichtig zu wissen: Der Unterhaltsvorschuss befreit den Vater / die Mutter nicht von seiner / ihrer Unterhaltspflicht. Der Staat holt sich das Geld von dem Vater / der Mutter zurück. Bei Kindern ab 12 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen.

  • Häufige Fragen zum Kindesunterhalt

    1. Muss der Vater / die Mutter Unterhalt zahlen, wenn er / sie kein Umgangsrecht ausübt?

    Ja! Die Unterhaltspflicht besteht unabhängig vom Umgangsrecht. Selbst wenn der Vater / die Mutter das Kind nie sieht (freiwillig oder weil das Umgangsrecht ausgeschlossen wurde), muss er / sie Unterhalt zahlen.


    2. Was ist, wenn das Kind manchmal bei dem Vater / der Mutter übernachtet?

    Normale Besuchszeiten (z.B. jedes zweite Wochenende, hälftige Schulferien) ändern nichts am Unterhaltsanspruch. Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt bereits, dass das Kind auch beim anderen Elternteil Zeit verbringt. Nur beim Wechselmodell gibt es Unterschiede.


    3. Kann der Unterhalt rückwirkend gefordert werden?

    Grundsätzlich nein. Unterhalt kann nur ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Vater / die Mutter zur Auskunft aufgefordert wurde oder in Verzug gesetzt wurde.

    Tipp: Fordern Sie daher frühzeitig schriftlich (mit Nachweis!) Auskunft und Unterhalt!


    4. Muss der betreuende Elternteil nachweisen, wofür der Unterhalt verwendet wird?

    Nein! Es wird vermutet, dass der Unterhalt dem Wohl des Kindes zugutekommt. Der Vater / die Mutter kann nicht verlangen zu sehen, wofür das Geld ausgegeben wird.

    Ausnahme: Nur in extremen Fällen bei begründetem Verdacht auf Missbrauch (was praktisch so gut wie nie vorkommt).


    5. Was passiert, wenn der Vater / die Mutter ins Ausland zieht?

    Die Unterhaltspflicht bleibt bestehen! Deutschland hat mit vielen Ländern Abkommen zur gegenseitigen Vollstreckung von Unterhaltstiteln.

    • Innerhalb der EU: Relativ problemlose Durchsetzung über EU-Verordnungen
    • Außerhalb der EU: Abhängig von bilateralen Abkommen, kann schwieriger sein.

    6. Kann der Unterhalt nachträglich verändert werden?

    Ja, bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse:

    Erhöhung möglich bei:

    • Einkommenssteigerung des Vaters / der Mutter
    • Höherer Bedarf des Kindes (z.B. Wechsel der Altersstufe)
    • Änderung der Düsseldorfer Tabelle
    • Verringerung möglich bei:
    • Einkommensrückgang des Vaters / der Mutter (unverschuldet)
    • Wegfall der Bedürftigkeit (Kind verdient selbst)
    • Andere Unterhaltspflichten des Vaters / der Mutter (z.B. weitere Kinder)

    7. Kann man auf Kindesunterhalt verzichten?

    Nein! Der Kindesunterhalt ist ein Recht des Kindes, nicht der Mutter / des Vaters. Sie können als Mutter / Vater nicht wirksam auf den Unterhalt verzichten. Das wäre sittenwidrig und zum Nachteil des Kindes.

  • Wichtige Fristen und Termine

    Zahlung des Unterhalts:

    • Monatlich im Voraus zum 1. des Monats (§ 1612 Abs. 3 BGB)
    • Verspätete Zahlung kann Verzugszinsen nach sich ziehen

    Verjährung:

    • Unterhaltsansprüche verjähren nach 3 Jahren
    • Verjährungsbeginn: Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
    • Titulierte Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren

    Auskunftspflicht:

    • Alle 2 Jahre kann erneut Auskunft über das Einkommen verlangt werden
    • Bei wesentlichen Änderungen auch früher

    Anpassung an neue Düsseldorfer Tabelle:

    • Bei dynamischen Titeln (Prozentsätze) erfolgt die Anpassung automatisch
    • Bei Festbeträgen muss eine Abänderung beantragt werden

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Kostenfreie Hilfe

  • Jugendamt: Beistandschaft, Beratung, Unterstützung bei der Durchsetzung
  • Caritas, Diakonie: Allgemeine Sozialberatung
  • Familienberatungsstellen: Beratung bei Trennung und Scheidung


Rechtliche Beratung

  • Fachanwalt für Familienrecht: Spezialisierte rechtliche Beratung
  • Beratungshilfe: Für Beratungsgespräche (wenn Sie wenig Geld haben)
  • Prozesskostenhilfe: Für Gerichtsverfahren (bei geringem Einkommen)


Warum professionelle Beratung wichtig ist

Jeder Fall ist anders, und die Berechnung des Kindesunterhalts kann komplex sein:

  • Sonderfälle (Wechselmodell, Selbstständigkeit, mehrere Kinder)
  • Besondere Einkommensverhältnisse
  • Zusätzliche Ansprüche (Mehrbedarf, Sonderbedarf)
  • Strategische Fragen zur Durchsetzung


Ein spezialisierter Anwalt kann:

  • Ihre individuelle Situation analysieren
  • Den korrekten Unterhalt berechnen
  • Die Durchsetzung effizient organisieren
  • Ihre Rechte und die Ihres Kindes schützen

Professionelle Unterstützung in Köln

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Die Kanzlei Çakır & Carboni in Köln ist Ihre kompetente Ansprechpartnerin in allen Fragen des Familienrechts.


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