
Kind verweigert Umgang mit dem Vater – Ihre Rechte und Pflichten als Mutter.
Die häufigste Konstellation, wenn sich Eltern trennen ist, dass das gemeinsame Kind im Haushalt der Mutter lebt und der Vater ein Umgangsrecht hat.
Vor diesem Hintergrund sind die nachfolgenden Ausführungen zu verstehen.
Es ist eine der schmerzhaftesten Situationen nach einer Trennung: Ihr Kind will den Vater nicht sehen. Es weint, wehrt sich, entwickelt Bauchschmerzen vor jedem Umgangswochenende – oder sagen ganz klar: "Ich will nicht zu Papa." Als Mutter stehen Sie zwischen den Stühlen: Sie wollen Ihr Kind schützen, aber haben Angst, das Umgangsrecht zu verletzen. Sie fühlen sich hilflos, überfordert und fragen sich: "Muss ich mein Kind zwingen? Was sind meine Pflichten? Was soll ich tun?"
Dieser Artikel gibt Ihnen umfassende, rechtliche und praktische Orientierung für diese belastende Situation – empathisch, verständlich und fundiert.
Das Umgangsrecht: Die rechtliche Grundlage (§ 1684 BGB)
Was sagt das Gesetz?
Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Die zentrale Norm lautet:
§ 1684 Abs. 1 BGB: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt."
Was bedeutet das konkret?
- Das Kind hat ein RECHT auf Umgang mit beiden Eltern
- Der Vater hat ein RECHT auf Umgang mit dem Kind
- Der Vater hat eine PFLICHT zum Umgang mit dem Kind
- Sie als Mutter haben eine PFLICHT, den Umgang zu fördern (nicht nur zu dulden!)
Wichtig zu verstehen: Das Umgangsrecht ist nicht nur ein Recht des Vaters, sondern vor allem ein Recht des Kindes. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Kontakt zu beiden Eltern dem Kindeswohl dient und für die gesunde Entwicklung des Kindes wichtig ist.
Ihre Pflicht als betreuender Elternteil ist in § 1684 Abs. 2 BGB geregelt.
§ 1684 Abs. 2 BGB regelt Ihre Pflichten als betreuende Mutter oder Vater:
"Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert."
Das bedeutet konkret
Sie müssen:
- Den Umgang ermöglichen und organisieren
- Positiv über den Vater sprechen (oder zumindest neutral)
- Das Kind zum Umgang ermutigen
- Das Kind beim Übergang zum Vater unterstützen
- Pünktlich zu Übergabeterminen erscheinen
- Das Kind angemessen für den Umgang vorbereiten (Kleidung, Hygieneartikel)
Sie dürfen nicht:
- Schlecht über den Vater sprechen
- Dem Kind die Entscheidung überlassen, ob es zum Vater geht
- Das Kind beeinflussen oder manipulieren
- Den Umgang sabotieren oder erschweren
- Dem Kind Schuldgefühle machen
- Den Umgang ohne triftigen Grund verweigern
Achtung: Diese Pflicht nennt sich "Wohlverhaltenspflicht" oder "Loyalitätspflicht" und sie ist rechtlich einklagbar!
Kann ich mein Kind zum Umgang zwingen?
Die kurze Antwort: Nein, aber…
Nein – Sie können und dürfen Ihr Kind nicht körperlich zwingen, zum Vater zu gehen.
Aber – Sie haben die Pflicht, erzieherisch auf Ihr Kind einzuwirken und den Umgang zu fördern.
Was bedeutet das praktisch?
Das Gesetz verbietet körperlichen Zwang gegen das Kind, aber es verpflichtet Sie, auf das Kind einzuwirken:
Erlaubt und geboten:
- Mit dem Kind altersgerecht über die Situation sprechen
- Das Kind ermutigen, dem Vater eine Chance zu geben
- Dem Kind die Wichtigkeit des Kontakts zum Vater erklären
- Ängste des Kindes ernst nehmen und darüber sprechen
- Das Kind behutsam zum Umgang hinführen
Nicht erlaubt:
- Das Kind gegen seinen massiven Widerstand ins Auto setzen
- Das Kind körperlich zum Vater bringen, wenn es sich wehrt
- Das Kind anschreien oder bestrafen, weil es nicht will
In der Rechtsprechung ist festgehalten:
"Das Kind selbst kann nicht gerichtlich verpflichtet werden, den Umgang wahrzunehmen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, das Kind zum Umgang zu überreden oder zu bedrängen. Allerdings wird dies vom betreuenden Elternteil erwartet." (OLG Brandenburg, Az. 15 UF 132/09)
Das heißt: Sie müssen das Kind überzeugen, ermutigen, fördern – aber das Kind kann nicht direkt zum Umgang gezwungen werden.
Der Kindeswille im Umgangsrecht
Wie wichtig ist er? Zählt, was mein Kind will?
Ja – aber unterschiedlich stark, je nach Alter des Kindes.
Warum will mein Kind nicht zum Vater? Die wichtigsten Gründe
Bevor Sie handeln, ist es entscheidend, die Gründe für die Ablehnung zu verstehen. Die Gerichte unterscheiden:
1. Berechtigte Gründe (das Kind schützen!)
Kindeswohlgefährdung:
- Gewalt gegenüber dem Kind
- Missbrauch (körperlich, emotional, sexuell)
- Vernachlässigung des Kindes beim Vater
- Alkohol- oder Drogenprobleme des Vaters
- Miterleben von Gewalt gegen die Mutter
- Suizidandrohungen oder psychische Instabilität
Bei Gefährdung: Umgang kann ausgesetzt werden – handeln Sie sofort!
Sonstige ernsthafte Gründe:
- Das Kind erlebt den Vater als emotional abwesend
- Der Vater ist unzuverlässig (sagt ab, kommt zu spät)
- Der Vater überfordert das Kind emotional
- Das Kind fühlt sich beim Vater nicht wohl
- Mangelnde Bindung zum Vater (z.B. wenig Kontakt im ersten Lebensjahr)
2. Entwicklungsbedingte Gründe
Trennungsangst (vor allem bei kleinen Kindern):
- Das Kind hat Angst, von Mama getrennt zu werden
- Das ist normal und gibt sich meist mit Routine
Pubertät:
- Teenager wollen lieber Zeit mit Freunden verbringen
- Ablösung von den Eltern ist entwicklungsgerecht
Loyalitätskonflikt:
- Das Kind fühlt sich zwischen Mama und Papa zerrissen
- Es hat Angst, Mama zu "verraten", wenn es Papa mag
3. Manipulation und Beeinflussung
Bewusste Manipulation:
- Sie sprechen schlecht über den Vater
- Sie vermitteln dem Kind, dass es eine "Belastung" ist, zum Vater zu gehen
- Sie belohnen die Ablehnung (z.B. durch extra Aufmerksamkeit)
- Sie machen dem Kind Schuldgefühle
Unbewusste Beeinflussung:
- Ihre eigene Angst oder Wut überträgt sich auf das Kind
- Das Kind "liest" Ihre nonverbalen Signale
- Sie sind erleichtert, wenn das Kind nicht zum Vater will
4. Normale kindliche Gründe
- Der Vater ist streng (Kinder mögen Regeln nicht immer)
- Beim Vater gibt es nicht so viel zu spielen
- Die Halbgeschwister beim Vater nerven
- Der Vater hat weniger Zeit (arbeitet viel)
- Das Kind hat beim Vater Langeweile
Hier gilt: Diese Gründe rechtfertigen keinen Umgangsausschluss!
Was Sie NICHT tun sollten: Häufige Fehler
Fehler 1: Dem Kind die Entscheidung überlassen
"Willst du zu Papa?" – Diese Frage sollten Sie nicht stellen!
Warum nicht?
- Sie übertragen dem Kind eine Verantwortung, die es nicht tragen kann
- Das Kind gerät in einen Loyalitätskonflikt
- Es ist nicht Aufgabe des Kindes, über Umgang zu entscheiden
Richtig wäre: "Am Freitag fährst du zu Papa. Was möchtest du mitnehmen?"
Fehler 2: Die eigenen Gefühle auf das Kind übertragen
Ihre Wut, Enttäuschung oder Angst gegenüber dem Vater sind Ihre Gefühle – nicht die des Kindes.
Vermeiden Sie:
- "Papa hat uns verlassen" (Schuldzuweisung)
- "Papa ist ein schlechter Mensch" (Abwertung)
- "Du musst leider zu Papa" (Umgang als Strafe)
Fehler 3: Den Umgang sabotieren
- Das Kind "vergisst" seine Sachen beim Vater
- Sie planen tolle Aktivitäten genau während der Umgangszeit
- Sie sind "versehentlich" nicht zuhause zur Übergabe
- Sie berichten dem Kind vorher von allen negativen Dingen über den Vater
- Sie lassen das Kind "versehentlich" übermüdet oder krank beim Vater ankommen
Folgen: Das Gericht kann solches Verhalten ahnden.
Fehler 4: Den Vater nicht informieren
Wenn das Kind den Umgang verweigert, müssen Sie den Vater informieren:
- Sofort mitteilen, dass das Kind Schwierigkeiten hat
- Die Gründe objektiv schildern
- Gemeinsam nach Lösungen suchen
Nicht: Einfach das Kind nicht zum Umgang bringen ohne Information!
Fehler 5: Abwarten und nichts tun
"Es wird sich schon von alleine regeln". Wird es meist nicht.
Umgangsverweigerung, die nicht bearbeitet wird:
- Verfestigt sich mit der Zeit
- Führt zu Bindungsverlust
- Verschlimmert die Situation
Was Sie tun sollten
Schritt 1: Führen Sie ein ruhiges Gespräch mit Ihrem Kind
Gute Fragen:
- "Was macht dich traurig, wenn du an Papa denkst?"
- "Was wünschst du dir, wenn du bei Papa bist?"
- "Gibt es etwas, das dir Angst macht?"
- "Was könnte helfen, damit es dir besser geht?"
Wichtig:
- Bewerten Sie nicht, was das Kind sagt
- Zeigen Sie Verständnis: "Ich verstehe, dass das schwierig für dich ist"
- Machen Sie keine Versprechungen, die Sie nicht halten können
- Notieren Sie, was das Kind sagt (für eventuelle Gespräche mit Fachleuten)
Bei kleinen Kindern:
- Nutzen Sie Bilder ("Zeig mir, wie du dich fühlst bei Papa")
- Spielen Sie die Situation nach (mit Puppen/Figuren)
- Achten Sie auf nonverbale Signale (Körpersprache, Zeichnungen)
Schritt 2: Selbstreflexion – Bin ich Teil des Problems?
Spreche ich negativ über den Vater (auch unbeabsichtigt)?
- Zeige ich Erleichterung, wenn das Kind nicht zum Vater will?
- Vermittle ich dem Kind Schuldgefühle, wenn es zum Vater will?
- Übertrage ich meine eigenen Ängste und Gefühle auf das Kind?
- Habe ich Interesse daran, dass die Beziehung zum Vater funktioniert?
Holen Sie sich Hilfe! Eine Familienberatung oder Elterncoaching kann Ihnen helfen, Ihre eigenen Gefühle zu sortieren.
Schritt 3: Mit dem Vater sprechen, wenn die Kommunikation noch funktioniert
Themen:
- "Unser Kind hat Schwierigkeiten mit dem Umgang. Ich möchte gemeinsam mit dir eine Lösung finden."
- Schildern Sie sachlich, was das Kind sagt
- Fragen Sie den Vater nach seiner Sicht der Dinge
- Überlegen Sie gemeinsam Lösungen
Lösungsansätze könnten sein:
- Kürzere Umgangszeiten (zum Einstieg)
- Umgang an neutralem Ort (Spielplatz, Zoo) statt beim Vater zuhause
- Begleiteter Anfang (Sie bleiben die erste halbe Stunde dabei)
- Aktivitäten planen, die dem Kind Spaß machen
- Rituale einführen (z.B. immer Pizza am Freitagabend)
- Telefonate zwischendurch zur Beruhigung
Wenn die Kommunikation schwierig ist:
- Nutzen Sie E-Mail oder SMS (dokumentierbar!)
- Bitten Sie das Jugendamt um Vermittlung
- Erwägen Sie Elternmediation
Schritt 4: Professionelle Hilfe hinzuziehen
Jugendamt (kostenlos!)
Kann erste Anlaufstelle bei Umgangsproblemen sein.
Was das Jugendamt tut:
- Beratungsgespräche mit Ihnen, dem Vater und dem Kind (getrennt und gemeinsam)
- Vermittlung zwischen den Eltern
- Unterstützung bei der Entwicklung einer Umgangsregelung
- Begleiteter Umgang (Umgang unter Aufsicht einer Fachkraft)
- Hinzuziehen bei Kindeswohlgefährdung
Erziehungs- und Familienberatungsstelle (kostenlos!)
Wann: Wenn das Kind emotionale Unterstützung braucht
Was die Beratungsstelle tut:
- Einzelgespräche mit dem Kind
- Elterngespräche (auch getrennt möglich)
- Spieltherapie für kleinere Kinder
- Vermittlung zwischen Kind und Eltern
Kinderpsychologe / Kinderpsychotherapeut
Wann: Wenn das Kind stark belastet ist
Anzeichen für professionelle Hilfe:
- Ängste, Albträume, Schlafstörungen
- Psychosomatische Beschwerden (Bauchschmerzen, Kopfschmerzen)
- Rückzug, Traurigkeit, Verhaltensänderungen
- Aggressivität oder Selbstverletzung
Fachanwalt für Familienrecht
Wann: Wenn rechtliche Schritte notwendig sind
Der Anwalt hilft bei:
- Beratung zu Ihren Pflichten und Rechten
- Antrag auf Umgangsregelung beim Familiengericht
- Antrag auf Umgangsausschluss (bei Kindeswohlgefährdung)
- Verteidigung bei Vorwürfen der Umgangsvereitelung
Schritt 5: Begleiteter Umgang als Brücke
Was ist begleiteter Umgang?
Beim begleiteten Umgang findet der Kontakt zwischen Kind und Vater in Anwesenheit einer neutralen Drittperson statt.
Wann ist begleiteter Umgang sinnvoll?
- Das Kind hat Angst vor dem Vater
- Es gab längere Zeit keinen Kontakt
- Die Übergabesituation ist konfliktbelastet
- Es besteht der Verdacht auf Gefährdung (aber keine akute Gefahr)
- Das Kind und der Vater müssen sich wieder annähern
Wo findet begleiteter Umgang statt?
Wird u.a. über das Jugendamt vermittelt und findet u.a. in speziellen Umgangscafés, beim Kinderschutzbund oder bei freien Trägern (AWO, Caritas, Diakonie) statt.
Wie läuft es ab?
- Der Umgang findet in einem kindgerechten Raum statt
- Eine geschulte Fachkraft ist anwesend
- Der Vater und das Kind verbringen 1-2 Stunden miteinander
- Die Fachkraft beobachtet und greift ein, wenn nötig
- Nach mehreren Treffen: Evaluation, ob der Umgang ausgeweitet werden kann
Ziel: Dass der Umgang irgendwann selbstständig stattfinden kann!
Schritt 6: Gerichtliche Lösung – Wann und wie?
Wann sollte das Familiengericht eingeschaltet werden?
- Wenn keine Einigung mit dem Vater möglich ist
- Wenn es ernsthafte Kindeswohlgefährdung gibt
- Wenn der Vater den Umgang gerichtlich durchsetzen will
- Wenn Sie den Umgang ausschließen oder einschränken wollen
Wer kann das Familiengericht anrufen?
- Beide Elternteile
- Das Jugendamt (bei Gefährdung)
Praktische Tipps für den Alltag: So helfen Sie Ihrem Kind
Tipp 1: Routine und Berechenbarkeit
- Kinder brauchen Struktur:
- Feste Umgangszeiten (z.B. jedes zweite Wochenende)
- Rituale für die Übergabe (z.B. immer am gleichen Ort)
- Vorhersehbarkeit: "Übermorgen fährst du zu Papa"
Tipp 2: Positive Kommunikation über den Vater
- Auch wenn es schwerfällt:
- Sprechen Sie neutral bis positiv über den Vater
- Betonen Sie gemeinsame schöne Erinnerungen
- Sagen Sie: "Papa freut sich auf dich" (nicht: "Du musst leider zu Papa")
Tipp 3: Übergangsobjekte
- Für kleinere Kinder hilfreich:
- Ein Kuscheltier, das zwischen beiden Haushalten pendelt
- Ein Foto von Mama, das im Kinderzimmer des Kindes in der Wohnung des Vaters befindet
- Ein "Mama-Duft" (Taschentuch mit Ihrem Parfum)
Tipp 4: Emotionale Unterstützung
- Validieren Sie die Gefühle des Kindes: "Ich weiß, dass dir das schwerfällt"
- Aber: Ermutigen Sie trotzdem: "Es wird bestimmt schön werden"
- Telefonieren Sie während der Umgangszeit (kurz, zur Beruhigung)
Tipp 5: Nach dem Umgang
- Fragen Sie neutral: "Wie war es bei Papa?"
- Werten Sie nicht, was das Kind erzählt
- Zeigen Sie Interesse, aber drängen Sie nicht
- Geben Sie dem Kind Zeit, wieder anzukommen
Tipp 6: Konflikte vom Kind fernhalten
- Sprechen Sie niemals vor dem Kind über Unterhalt, Sorgerecht, etc.
- Übergeben Sie wichtige Nachrichten schriftlich (nicht über das Kind)
- Streiten Sie mit ihrem Ex-Partner nie bei der Übergabe in Anwesenheit des Kindes
Tipp 7: Eigene Gefühle verarbeiten
- Ihre Wut, Trauer, Enttäuschung gehören nicht zum Kind
- Holen Sie sich Unterstützung (Freunde, Therapeut)
- Führen Sie ein Tagebuch, um Gefühle zu sortieren
- Trennen Sie Partner- und Elternebene
Besondere Situationen
Wenn das Kind sehr klein ist (0-3 Jahre)
Trennungsangst ist normal!
- Kleinkinder leiden unter jeder Trennung von der Hauptbezugsperson
- Das ist kein Grund, Umgang zu verweigern
Eingewöhnungsphase:
- Beginnen Sie mit kurzen Umgangszeiten (2-3 Stunden)
- Steigern Sie die Umgangszeiten langsam
- Übernachtungen erst ab ca. 2 Jahren (individuell unterschiedlich)
Wenn das Kind in der Pubertät ist
Teenager haben andere Prioritäten:
- Freunde sind wichtiger als Eltern (entwicklungsgerecht!)
- Umgang kann schwierig werden
Flexibilität ist gefragt:
- Umgangszeiten anpassen (vielleicht weniger oft, dafür länger)
- Umgang sollte Raum für Freunde lassen
- Mit Teenagern verhandeln (nicht befehlen)
Wenn der Vater eine neue Partnerin hat
Das Kind ist eifersüchtig:
- Normal und verständlich
- Geben Sie dem Kind Zeit
- Sprechen Sie mit dem Vater, dass er das Kind behutsam an neue Partnerin heranführt
Die neue Partnerin hat eigene Kinder:
- "Patchwork" ist kompliziert
- Das Kind braucht Zeit allein mit Papa
- Klare Absprachen mit dem Vater
Wenn Geschwister unterschiedlich reagieren
Ein Kind will zum Vater, das andere nicht:
- Behandeln Sie jedes Kind individuell
- Zwingen Sie das ablehnende Kind nicht wegen des Geschwisterkindes
- Ermöglichen Sie getrennte Umgänge, wenn nötig
Checkliste: Wann brauche ich dringend rechtliche Hilfe?
Holen Sie sich SOFORT Hilfe, wenn:
- Es Anzeichen für Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung gibt
- Der Vater mit Kindesentführung droht
- Der Vater das Kind gegen Sie aufhetzt (massiv)
- Das Kind suizidal ist oder sich selbst verletzt
- Der Vater Ihnen droht oder Sie bedrängt
- Sie einen gerichtlichen Brief erhalten haben (Antrag auf Umgangsregelung)
- Das Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung prüft
Holen Sie sich zeitnah Hilfe, wenn:
- Der Konflikt seit Monaten eskaliert
- Sie und der Vater nicht mehr miteinander reden können
- Das Kind zunehmend belastet ist
- Sie unsicher sind, was Ihre Pflichten sind
- Der Vater Vorwürfe gegen Sie erhebt (Manipulation, etc.)
Häufige Fragen – Kurz beantwortet
Kann mein Kind ab 12 Jahren selbst entscheiden?
Nein, nicht allein. Ab 12 Jahren wird der Kindeswille sehr wichtig, aber die Gerichte prüfen weiterhin, ob der Wille dem Kindeswohl entspricht.
Muss mein Kind beim Vater übernachten?
Grundsätzlich ja, wenn das Kind alt genug ist (ab ca. 2 Jahren, sofern das Verhältnis Vater-Kind bereits in der intakten Ehe eng war, auch Übernachtungen unter 2 Jahren möglich) und keine Gründe dagegensprechen. Übernachtungen sind wichtig für die Bindung.
Was ist, wenn der Vater sich nicht an Absprachen hält?
Dokumentieren Sie jede Abweichung (Datum, Uhrzeit, was passiert ist). Bei wiederholten Verstößen kann ggfs. ein gerichtliches Umgangsverfahren eingeleitet werden.
Darf der Vater im Umgang eigenen Entscheidungen treffen?
Ja, während des Umgangs hat der Vater das Umgangsbestimmungsrecht (§ 1687 BGB). Er entscheidet über Tagesablauf, Mahlzeiten, Aktivitäten.
Was ist, wenn ich Angst habe, dass der Vater das Kind nicht zurückbringt?
Bei begründeter Entführungsgefahr:
- Das Gericht kann Umgang ausschließen oder nur begleitet anordnen
- Der Reisepass des Kindes kann hinterlegt werden
Kann ich verlangen, dass die neue Partnerin nicht dabei ist?
Grundsätzlich nein. Der Vater darf sein Privatleben während des Umgangs gestalten. Ausnahme: Wenn die Partnerin eine Gefahr für das Kind darstellt (Gewalt, Sucht, etc.).
Was Sie sich merken sollten: Die 10 wichtigsten Punkte
1. Sie müssen den Umgang ermöglichen und fördern. Das ist Ihre gesetzliche Pflicht, gemäß § 1684 Abs. 2 BGB.
2. Kinder können nicht zum Umgang gezwungen werden, aber Sie müssen erzieherisch auf sie einwirken.
3. Der Kindeswille zählt. Je älter das Kind, desto mehr. Ab 12 Jahren stark, ab 14 Jahren sehr stark, mit 16 Jahren entscheidet die / der Jugendliche selbst.
4. Führen Sie ein Tagebuch über Vorfälle, Aussagen des Kindes, Kommunikation mit dem Vater.
5. Holen Sie sich frühzeitig Hilfe. Vom Jugendamt, Beratungsstellen oder Anwalt.
6. Umgangsverweigerung hat Konsequenzen. Ordnungsgeld, Umgangspflegschaft, sogar Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
7. Trennen Sie Partner- und Elternebene. Ihre Gefühle gegenüber dem Ex-Partner dürfen die Kinder nicht belasten.
8. Bei Kindeswohlgefährdung sofort handeln. Bei Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigung: Das Jugendamt und die Polizei einschalten.
9. Begleiteter Umgang ist eine gute Brücke, wenn das Kind Angst hat oder lange kein Umgangskontakt bestand.
10. Jeder Fall ist anders! Lassen Sie sich individuell beraten. Pauschale Lösungen gibt es nicht.
Rechtlicher Hinweis:
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Familienrecht.
Fazit: Zwischen Schutz und Pflicht – Ein schwieriger Balanceakt
Die Situation, dass Ihr Kind den Vater nicht sehen will, gehört zu den schmerzhaftesten und schwierigsten Konstellationen nach einer Trennung. Sie stehen zwischen den Stühlen:
- Sie wollen Ihr Kind schützen
- Sie wollen Ihr Kind nicht zwingen
- Aber Sie haben eine rechtliche Pflicht, den Umgang zu fördern
- Sie fürchten rechtliche Konsequenzen
- Sie kämpfen mit eigenen Gefühlen
Es gibt keine einfache Lösung. Aber es gibt Wege:
Verstehen Sie die Gründe, warum will Ihr Kind den Umgang nicht? Reflektieren Sie sich selbst. Tragen Sie ungewollt bei? Holen Sie sich Hilfe. Sie müssen das nicht allein stemmen. Handeln Sie im Interesse des Kindes und nicht aus Wut, Angst oder Trotz. Dokumentieren Sie alle Unstimmigkeiten bei den Umgangskontakten für den Fall, dass Gerichte eingeschaltet werden.
Denken Sie daran:
In den allermeisten Fällen ist es für Kinder wichtig und wertvoll, Kontakt zu beiden Eltern zu haben. Auch wenn die Beziehung der Eltern gescheitert ist. Ihr Kind hat ein Recht auf beide Eltern. Aber es gibt auch Situationen, in denen der Schutz des Kindes vorgeht. Bei Gefährdung müssen Sie sofort handeln. Zum Wohl Ihres Kindes.
Vertrauen Sie auf Ihr Bauchgefühl, aber holen Sie sich professionelle Einschätzung dazu.
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